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Sigmaringen, den 24.08.2011

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft                                                                          

Baden-Württemberg

Herrn Ministerialdirektor Wolfgang Leidig

Schlossplatz 4 (Neues Schloss)

70173 Stuttgart

 

 

Vorab per E-Mail

 

 

 

 

 

Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts u.a.

Ihr Schreiben vom 13.07.2011

Ihr Az.: 1-0331.2/13

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Leidig, sehr geehrte Damen und Herren,

 

für die Übersendung des oben genannten Gesetzentwurfs bedanke ich mich im Namen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg.

 

Mit Freude habe ich gelesen, dass Sie nun mit Ihrem Gesetzentwurf das aufgegriffen haben, was ich bei der Anhörung zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG) mit meinem Schreiben vom 25.05.2010 im Namen unseres Vereins gefordert habe. Von einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sehe ich daher ab.

 

Allerdings möchte ich bei dieser Gelegenheit noch einmal mit Nachdruck an die beiden anderen Punkte erinnern, die ich in meinem genannten Schreiben schon angesprochen hatte und in denen das Dienstrecht auch nach seiner Novellierung verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Bedenken begegnet.

 

Dies betrifft zum einen im Besoldungsrecht die amtsangemessene Alimentation, insbesondere in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe R 1, und zum anderen im Beihilferecht den Gesetzesvorbehalt und die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn verstößt. Auf die einschlägige Rechtsprechung habe ich in meinem Anhörungsschreiben vom 20.05.2010 hingewiesen. Derzeit ist das Bundesverfassungsgericht mit zwei Vorlagen befasst, bei denen es um die amtsangemessene Alimentation von Richtern der Besoldungsgruppe R1 im Jahr 2003 in Nordrhein-Westfalen geht. Das vorlegende Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass die Richterbesoldung verfassungswidrig war. Derselben Meinung sind die Vorstände des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter. Es stünde dem Land gut an, diese Bedenken auch schon vor einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufzugreifen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Christian Heckel

Richter am VGH