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Karlsruhe, den 8. Mai 2013

 

An das

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Baden-Württemberg

Herrn Ministerialdirektor Wolfgang Leidig

Postfach 101453

70013 Stuttgart

 

 

nachrichtlich an den

 

Justizminister des Landes Baden-Württemberg

Herrn Rainer Stickelberger MdL

Justizministerium Baden-Württemberg

Schillerplatz 4

70173 Stuttgart

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014; Ihre Schreiben vom 12. April 2013 (Az. 2-0432.9-1/II) und vom 17. April 2013 (Az. 1-0320.0-02/33)

 

 

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Leidig,

im Namen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg bedanke ich mich herzlich für Ihr Schreiben vom 12. April 2013 sowie für die Übersendung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 und die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Aus Sicht des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg ist zu dem Gesetzentwurf Folgendes anzumerken:

Die Überschriften zu § 2 und § 3 des Entwurfs des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 sind ungenau. Denn nicht zuletzt für die R-Besoldungsgruppen, in die unsere Vereinsmitglieder eingruppiert sind, erfolgt die Besoldungserhöhung jeweils erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres (jeweiliger Absatz 4 Satz 1). Dieser Aspekt führt auch zu unserem eigentlichen Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf: die erneute (vgl. bereits § 2 Abs. 5 Satz 1 BVAnpGBW2012, GBl. 2012 S. 28) und verfassungsrechtlich nicht unproblematische Differenzierung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Sie führt dazu, dass die Besoldung der von uns vertretenen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, nachdem bereits die Besoldungserhöhung in Höhe von 1,2 Prozent zum 1. August 2012 die vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2012 angegebene Inflationsrate in Höhe von 2,0 Prozent nominell verfehlte, in diesem Jahr überhaupt nicht erhöht wird. Das Realeinkommen der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter und damit auch der Familien der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sinkt also einmal mehr. Dies ist angesichts der soliden konjunkturellen Lage und auch in Anbetracht des begrüßenswerten Ziels der Rückführung des Defizits des Landeshaushalts nicht hinnehmbar. Bisher ist die Landesregierung im Übrigen auch jede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie die Belastungen einseitig nur den Familien der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter auferlegen will und nicht schon bei den Tarifverhandlungen für die Angestellten dafür Sorge getragen hat, dass der ohnehin nur bescheidene Zuwachs der Bezüge für alle Gruppen des öffentlichen Dienstes gleich ausfällt.

Wir fordern deshalb, dass zumindest auf eine Differenzierung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen verzichtet wird und den Richterinnen und Richter des Landes ebenfalls bereits zum 1. August 2012 die Besoldungserhöhung zugutekommt.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Wolfgang Schenk

Richter am Verwaltungsgericht