Karlsruhe, den 8. Mai 2013
An das
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
Herrn Ministerialdirektor Wolfgang Leidig
Postfach 101453
70013 Stuttgart
nachrichtlich an den
Justizminister des Landes Baden-Württemberg
Herrn Rainer Stickelberger MdL
Justizministerium Baden-Württemberg
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart
Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014; Ihre Schreiben vom
12. April 2013 (Az. 2-0432.9-1/II) und vom 17. April 2013
(Az. 1-0320.0-02/33)
Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Leidig,
im Namen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg bedanke ich mich herzlich für Ihr Schreiben vom
12. April 2013 sowie für die Übersendung des Entwurfs eines Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Baden-Württemberg 2013/2014 und die Gelegenheit, hierzu Stellung zu
nehmen.
Aus Sicht des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg ist zu dem Gesetzentwurf Folgendes anzumerken:
Die Überschriften zu § 2 und § 3 des Entwurfs des Gesetzes über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg
2013/2014 sind ungenau. Denn nicht zuletzt für die R-Besoldungsgruppen,
in die unsere Vereinsmitglieder eingruppiert sind, erfolgt die
Besoldungserhöhung jeweils erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres
(jeweiliger Absatz 4 Satz 1). Dieser Aspekt führt auch zu unserem
eigentlichen Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf: die erneute (vgl. bereits
§ 2 Abs. 5 Satz 1 BVAnpGBW2012, GBl. 2012 S. 28) und
verfassungsrechtlich nicht unproblematische Differenzierung zwischen den
einzelnen Besoldungsgruppen. Sie führt dazu, dass die Besoldung der von
uns vertretenen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, nachdem
bereits die Besoldungserhöhung in Höhe von 1,2 Prozent zum 1. August
2012 die vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2012 angegebene
Inflationsrate in Höhe von 2,0 Prozent nominell verfehlte, in diesem
Jahr überhaupt nicht erhöht wird. Das Realeinkommen der
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter und damit auch der
Familien der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sinkt also
einmal mehr. Dies ist angesichts der soliden konjunkturellen Lage und
auch in Anbetracht des begrüßenswerten Ziels der Rückführung des
Defizits des Landeshaushalts nicht hinnehmbar. Bisher ist die
Landesregierung im Übrigen auch jede Erklärung dafür schuldig geblieben,
weshalb sie die Belastungen einseitig nur den Familien der Beamtinnen
und Beamten und der Richterinnen und Richter auferlegen will und nicht
schon bei den Tarifverhandlungen für die Angestellten dafür Sorge
getragen hat, dass der ohnehin nur bescheidene Zuwachs der Bezüge für
alle Gruppen des öffentlichen Dienstes gleich ausfällt.
Wir fordern deshalb, dass zumindest auf eine Differenzierung zwischen
den einzelnen Besoldungsgruppen verzichtet wird und den Richterinnen und
Richter des Landes ebenfalls bereits zum 1. August 2012 die
Besoldungserhöhung zugutekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schenk
Richter am Verwaltungsgericht
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