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An das

Justizministerium Baden-Württemberg

Herrn Ministerialdirigent Ehmann

Postfach 103461

70029 Stuttgart

 

 

vorab per E-Mail: …

 

 

Karlsruhe, den 6. September 2013

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze; Ihr Schreiben vom 24. Juli 2013 (Az. 5600.D/141)

 

 

Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Ehmann,


der Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze Stellung nehmen zu dürfen.

 

Der Verein begrüßt - wie bereits der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (abgedruckt im BDVR Rundschreiben 2/12, S. 63 f. [www.bdvr.de]) - die geplante Einbindung der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in das Prozesskostenhilfeverfahren.

 

Nachvollziehbar ist in dem Gesetzentwurf (im Rahmen der Ausführungen zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) dargelegt, dass eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung der Übertragungsmöglichkeit zumindest zu Klarstellungszwecken angezeigt ist.

 

Es erschließt sich dem Verein allerdings nicht, weshalb die geplante Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung lediglich eine Verordnungsermächtigung und nicht unmittelbar die Übertragungsmöglichkeit vorsieht. Insbesondere sieht der Verein keine Notwendigkeit einer Parallelität zur Übertragungsmöglichkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 20 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes [neu]).

 

Der Verein regt deshalb an, § 19a AGVwGO wie folgt zu fassen:


Die in § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Aufgaben obliegen der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren ihr oder ihm überträgt.


Die bisher geplante Überschrift bedürfte keiner Änderung.

 

In entsprechender Weise sollten auch die Artikel 5 und 7 des Entwurfs geändert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Wolfgang Schenk

Richter am Verwaltungsgericht