An das
Justizministerium Baden-Württemberg
Herrn Ministerialdirigent Ehmann
Postfach 103461
70029 Stuttgart
vorab per E-Mail: …
Karlsruhe, den 6. September 2013
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und
anderer Gesetze; Ihr Schreiben vom 24. Juli 2013 (Az. 5600.D/141)
Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Ehmann,
der Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze
Stellung nehmen zu dürfen.
Der Verein begrüßt - wie bereits der Bund Deutscher Verwaltungsrichter
und Verwaltungsrichterinnen in seiner Stellungnahme zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe-
und Beratungshilferechts (abgedruckt im BDVR Rundschreiben 2/12,
S. 63 f. [www.bdvr.de]) - die geplante Einbindung der Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle in das Prozesskostenhilfeverfahren.
Nachvollziehbar ist in dem Gesetzentwurf (im Rahmen der Ausführungen zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) dargelegt, dass eine ausdrückliche
landesrechtliche Regelung der Übertragungsmöglichkeit zumindest zu
Klarstellungszwecken angezeigt ist.
Es erschließt sich dem Verein allerdings nicht, weshalb die geplante
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
lediglich eine Verordnungsermächtigung und nicht unmittelbar die
Übertragungsmöglichkeit vorsieht. Insbesondere sieht der Verein keine
Notwendigkeit einer Parallelität zur Übertragungsmöglichkeit in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 20 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes
[neu]).
Der Verein regt deshalb an, § 19a AGVwGO wie folgt zu fassen:
Die in § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten
Aufgaben obliegen der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn die oder der Vorsitzende
das Verfahren ihr oder ihm überträgt.
Die bisher geplante Überschrift bedürfte keiner Änderung.
In entsprechender Weise sollten auch die Artikel 5 und 7 des Entwurfs
geändert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schenk
Richter am Verwaltungsgericht
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