S A T Z U N G
des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg
vom 07.10.1960 mit Änderungen vom 17.12.1976, 14.11.1980,
09.10.1990, 18.11.1998 und 07.11.2006
§ 1
(1) Der Name des Vereins lautet:
Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
Baden-Württemberg
(vormals: Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg).
(2) Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
§ 2
(1) Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Sitz des Vereins ist
Stuttgart.
§ 3
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der
Verwaltungsrechtspflege und der Förderung der beruflichen Belange der
Verwaltungsrichter. Der Verein ist ein Landesverein im Sinne des § 4
Ziff. 1 der Satzung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) vom
30.05.1958.
§ 4
Mitglieder des Vereins können die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des
Landes Baden‑Württemberg und die bei der Landesanwaltschaft tätigen oder
tätig gewesenen Richter und Beamten des höheren Dienstes sein.
§ 5
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen
Beitrittserklärung an den Vorstand.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Kündigung seitens des Mitglieds. Sie ist bis zum 30. September für
den Schluss des Vereinsjahres (§ 7) gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus der
Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere durch Versetzung oder Eintritt
in den Ruhestand) kann sie bis zu drei Monaten nach Ausscheiden auf den
Zeitpunkt des Ausscheidens erklärt werden.
(2) Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein ist wegen gröblicher Verletzung der Pflichten
eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
(1) Die Höhe des
Jahres‑Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres fällig.
(2) Die Entlastung des
Kassenwarts obliegt dem Vorstand, die Entlastung des Vorstands obliegt
der Mitgliederversammlung.
§ 9
(1) Mindestens in jedem
zweiten Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der
der Vorstand die Mitglieder des Vereins durch einfache schriftliche
Nachricht unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort
und ‑zeitpunkt einzuladen hat.
(2) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Auf
Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vereins hat der
Vorsitzende die Pflicht zur Einberufung. Die Einladungen hierzu müssen
den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen.
(3) Mitglieder des Vereins,
die an Mitgliederversammlungen nicht teilnehmen, können teilnehmende
Mitglieder durch schriftliche Vollmachterteilung mit ihrer Vertretung
beauftragen.
(4) Beschlüsse werden mit
Stimmmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschluss
von Vereinsmitgliedern und Auflösung des Vereins bedürfen einer
2/3‑Mehrheit bei Anwesenheit (einschließlich der Vertretenen) von 1/3
der Mitglieder.
§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, fünf weiteren Mitgliedern und dem Vertreter des
Vereins in der Mitgliederversammlung des Bundes Deutscher
Verwaltungsrichter (BDVR), sofern dieser nicht ohnehin dem Vorstand
angehört. Die Vereinsmitglieder an jedem Gerichtssitz schlagen je eines
dieser weiteren fünf Mitglieder und je einen Stellvertreter für diese
zur Wahl vor, so dass jedes Gericht im Vorstand vertreten ist. Der
Stellvertreter vertritt das ordentliche Vorstandsmitglied bei
Verhinderungen und rückt im Falle seines Ausscheidens nach. Der Vorstand
kann Mitglieder des Vereins, die in den Bundesvorstand gewählt werden,
zusätzlich in den Vorstand berufen.
(2) Die
Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, die fünf weiteren
Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter und aus dem Vorstand
den 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, außerdem die
Vertreter des Vereins in den Mitgliederversammlungen des BDVR und des
Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. und deren Stellvertreter.
Der Vertreter des Vereins in der Mitgliederversammlung des BDVR und sein
Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstands des BDVR
sein.
(2a) Sind der 1. oder der 2. Vorsitzende auf Dauer an der Wahrnehmung
ihrer Ämter gehindert, bestellt der Vorstand aus seiner Mitte einen
weiteren Vorsitzenden. Bei nur vorübergehender Verhinderung tritt eine
Vertretung durch das dienstälteste Vorstandsmitglied ein. Sind der
Vertreter eines Gerichts und dessen Stellvertreter auf Dauer an der
Wahrnehmung ihrer Ämter gehindert, können die Mitglieder des jeweiligen
Gerichts aus ihrer Mitte einen Vertreter wählen.
(3) Die Ämter dauern bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand entscheidet
in allen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung,
soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die laufenden
Geschäfte führt der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein in allen
Angelegenheiten nach außen.
(5) Der 1. Vorsitzende
beruft aus den Vereinsmitgliedern einen Schriftführer und einen
Kassenwart. Die Inhaber dieser Ämter sind nicht Mitglieder des
Vorstands, sie können aber an
den Sitzungen des
Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen. Schriftführer und Kassenwart kann
ein Mitglied gleichzeitig sein.
§ 11
Sitzungen des Vorstands können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 12
Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen auf die Mitglieder zu
gleichen Teilen über.
Die Neufassung wurde aufgrund der Änderungsbeschlüsse der
Mitgliederversammlung vom 07.11.2006 erstellt.
Freiburg, den 07.11.2006
Dr. Heckel
1. Vorsitzender
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