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S A T Z U N G

 

des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter

Baden-Württemberg

 

vom 07.10.1960 mit Änderungen vom 17.12.1976, 14.11.1980,

09.10.1990, 18.11.1998 und 07.11.2006

 

 

 

§ 1

 

(1) Der Name des Vereins lautet:

Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg

(vormals: Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg).

 

(2) Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

 

 

§ 2

 

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

(2)  Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

 

 

§ 3

 

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der Förderung der beruflichen Belange der Verwaltungsrichter. Der Verein ist ein Landesverein im Sinne des § 4 Ziff. 1 der Satzung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) vom 30.05.1958.

 

 

§ 4

 

Mitglieder des Vereins können die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Baden‑Württemberg und die bei der Landesanwaltschaft tätigen oder tätig gewesenen Richter und Beamten des höheren Dienstes sein.

 

 

§ 5

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.

 

 

§ 6

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitglieds. Sie ist bis zum 30. September für den Schluss des Vereinsjahres (§ 7) gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere durch Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand) kann sie bis zu drei Monaten nach Ausscheiden auf den Zeitpunkt des Ausscheidens erklärt werden.

 

(2)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist wegen gröblicher Verletzung der Pflichten eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung zulässig.

 

 

§ 7

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8

 

(1)  Die Höhe des Jahres‑Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

 

(2)  Die Entlastung des Kassenwarts obliegt dem Vorstand, die Entlastung des Vorstands obliegt der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

 

(1)  Mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der der Vorstand die Mitglieder des Vereins durch einfache schriftliche Nachricht unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und ‑zeitpunkt einzuladen hat.

 

(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vereins hat der Vorsitzende die Pflicht zur Einberufung. Die Einladungen hierzu müssen den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen.

 

(3)  Mitglieder des Vereins, die an Mitgliederversammlungen nicht teilnehmen, können teilnehmende Mitglieder durch schriftliche Vollmachterteilung mit ihrer Vertretung beauftragen.

 

(4)  Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3‑Mehrheit bei Anwesenheit (einschließlich der Vertretenen) von 1/3 der Mitglieder.

 

 

§ 10

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, fünf weiteren Mitgliedern und dem Vertreter des Vereins in der Mitgliederversammlung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR), sofern dieser nicht ohnehin dem Vorstand angehört. Die Vereinsmitglieder an jedem Gerichtssitz schlagen je eines dieser weiteren fünf Mitglieder und je einen Stellvertreter für diese zur Wahl vor, so dass jedes Gericht im Vorstand vertreten ist. Der Stellvertreter vertritt das ordentliche Vorstandsmitglied bei Verhinderungen und rückt im Falle seines Ausscheidens nach. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins, die in den Bundesvorstand gewählt werden, zusätzlich in den Vorstand berufen.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, die fünf weiteren Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter und aus dem Vorstand den 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, außerdem die Vertreter des Vereins in den Mitgliederversammlungen des BDVR und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. und deren Stellvertreter. Der Vertreter des Vereins in der Mitgliederversammlung des BDVR und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstands des BDVR sein.

 

(2a) Sind der 1. oder der 2. Vorsitzende auf Dauer an der Wahrnehmung ihrer Ämter gehindert, bestellt der Vorstand aus seiner Mitte einen weiteren Vorsitzenden. Bei nur vorübergehender Verhinderung tritt eine Vertretung durch das dienstälteste Vorstandsmitglied ein. Sind der Vertreter eines Gerichts und dessen Stellvertreter auf Dauer an der Wahrnehmung ihrer Ämter gehindert, können die Mitglieder des jeweiligen  Gerichts aus ihrer Mitte einen Vertreter wählen.

 

(3)  Die Ämter dauern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

(4)  Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die laufenden Geschäfte führt der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen.

 

(5)  Der 1. Vorsitzende beruft aus den Vereinsmitgliedern einen Schriftführer und einen Kassenwart. Die Inhaber dieser Ämter sind nicht Mitglieder des Vorstands, sie können aber an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen. Schriftführer und Kassenwart kann ein Mitglied gleichzeitig sein.

 

 

§ 11

 

Sitzungen des Vorstands können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

 

§ 12

 

Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen auf die Mitglieder zu gleichen Teilen über.

 

 

 

 

Die Neufassung wurde aufgrund der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung vom 07.11.2006 erstellt.

 

 

 

Freiburg, den 07.11.2006                                           Dr. Heckel

                                                                                        1. Vorsitzender